Wer sich neben seinem gewöhnlichen Job oder beispielsweise als Student etwas dazuverdienen möchte, weicht häufig auf eine sogenannte geringfügige Beschäftigung aus.
Dabei handelt es sich um einen Teilzeitjob, der in der Regel weniger als 450 Euro Monatsgehalt aufs Konto bringt. Dieser Artikel erklärt, was bei solchen Beschäftigungen zu beachten ist.
Was versteht man unter einer geringfügigen Beschäftigung?
Dieser Begriff beschreibt eine Beschäftigung, deren Entgelt regelmäßig nicht die Grenze von 450 Euro überschreitet. Häufig wird neben der geringfügigen Beschäftigung auch der Begriff Minijob benutzt, beide Begriffe deuten jedoch auf dieselbe Definition.
Der Job muss ebenfalls kurzfristig sein, d. h. die Grenze von 70 Arbeitstagen im Jahr nicht überschreiten.
Die Beschäftigung in einem solchen Arbeitsverhältnis kann bestimmte Vorteile für den Arbeitnehmer mit sich bringen. Dazu zählt die sogenannte Befreiung von der Rentenversicherung.
Für gewöhnlich bezahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen gewissen Prozentsatz des Gehaltes zur Rentenversicherung ein. Bei der geringfügigen Beschäftigung ist es möglich, sich von diesen Einzahlungen befreien zu lassen – das muss jedoch beim Arbeitgeber eingereicht werden.
In der Regel erhält der Arbeitnehmer von Arbeitgeber ein Formblatt, in welchem der Antrag ausgefüllt werden kann. Zur Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung werden bei solchen Jobs keine Beiträge bezahlt.
Wie sieht es mit der Krankenversicherung bei geringfügiger Beschäftigung aus?
Auch bei einer geringfügigen Beschäftigung bis zu einem Gehalt von 450 Euro im Monat ist ein Krankenversicherungsschutz notwendig. Dieser entsteht allerdings nicht automatisch, denn erst ab einem Gehalt von 450 Euro werden Beiträge an die Krankenversicherung fällig und der Versicherungsschutz tritt ein.
Bei einem niedrigeren Gehalt müssen sich die Arbeitnehmer anderweitig versichern. Bei Studenten kann dies zum Beispiel über eine kostenfreie Familienversicherung oder durch einen festen monatlichen Beitrag geregelt werden.
Diese Regelung kann allerdings abweichen, wenn es mehrere geringfügige Beschäftigungen gibt.