Was Sie über Nebenjobs wissen müssen

Am Ende des Geldes ist bei vielen Leuten noch reichlich Monat übrig. Es gibt zahlreiche Gründe, um sich für einen Nebenjob zu interessieren. Zum Einen steigen die Lebenshaltungskosten, doch der eigene Reallohn stagniert.

Nebenjobs für Studierende: vom Minijobber zum Werksstudenten

Von Studenten wird es quasi erwartet, dass sie neben dem Gang zum Hörsaal und der Bibliothek einen Minijob in der freien Wirtschaft an Land ziehen. Bis zur Grenze von 450 Euro dürfen Studierende unter 25 Jahren dazuverdienen, ohne dass sie aus der elterlichen Familienversicherung fallen.

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GespeichertTitel hier eingebenWas Sie über Nebenjobs wissen müssen

Am Ende des Geldes ist bei vielen Leuten noch reichlich Monat übrig. Es gibt zahlreiche Gründe, um sich für einen Nebenjob zu interessieren. Zum Einen steigen die Lebenshaltungskosten, doch der eigene Reallohn stagniert.

Nebenjobs für Studierende: vom Minijobber zum Werksstudenten

Von Studenten wird es quasi erwartet, dass sie neben dem Gang zum Hörsaal und der Bibliothek einen Minijob in der freien Wirtschaft an Land ziehen. Bis zur Grenze von 450 Euro dürfen Studierende unter 25 Jahren dazuverdienen, ohne dass sie aus der elterlichen Familienversicherung fallen.

Über diese Altersgrenze hinaus lohnt sich die Suche nach einer Werksstudententätigkeit, denn die Beiträge für die Krankenkasse müssen von da an selbst bezahlt werden.

Studentische Aushilfen dürfen im Semester nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten. Hochgerechnet auf den Monat ergibt sich so eine maximale Arbeitszeit von 80 Stunden.

So ist gewährleistet, dass die Haupttätigkeit, das Studieren, nicht in den Hintergrund rückt. In der vorlesungsfreien Zeit sind diese Einschränkungen aufgehoben.

»Chef, ich habe einen Nebenjob!«

Wie aber sieht die Sache bei Leuten aus, die einer Voll- oder Teilzeitstelle innehaben? Hier wird es kompliziert. Jede Nebentätigkeit muss vorher beim Hauptarbeitgeber angegeben werden und ohne Zustimmung, darf der Arbeitnehmer nicht »fremdflirten«.

Hat der Chef das »okay« gegeben, steht einer Nebenbeschäftigung nichts im Wege. Gar nichts? Nein, so ist es leider nicht, denn der Gesetzgeber hat ein Wörtchen mitzureden.

Haupttätigkeit, Minijob und das Arbeitszeitschutzgesetz – Nebenjobs

So darf die maximale Arbeitszeit pro Tag acht Stunden nicht überschreiten und nur in Ausnahmefällen auf zehn Stunden ausgedehnt werden. Haupt- und Nebentätigkeit werden hierbei zusammenaddiert. Geregelt wird dies in Deutschland mit dem Arbeitszeitschutzgesetz (ArbZG).

Beispiel: Ein Sachbearbeiter verbringt acht Stunden im Büro und hat davon eine Stunde zur Mittagspause in der Kantine gesessen. So hat er sieben Stunden gearbeitet.

Für den Nebenjob bleiben ihm an diesem Tag somit nur maximal drei Stunden Arbeitszeit übrig. Vorausgesetzt, dass im letzten halben Jahr die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten wurden.

Im Übrigen dient der Urlaub in der Haupttätigkeit der Erholung und darf nicht durch Arbeit im Nebenjob unterbrochen werden.

Über diese Altersgrenze hinaus lohnt sich die Suche nach einer Werksstudententätigkeit, denn die Beiträge für die Krankenkasse müssen von da an selbst bezahlt werden.

Studentische Aushilfen dürfen im Semester nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten. Hochgerechnet auf den Monat ergibt sich so eine maximale Arbeitszeit von 80 Stunden.

So ist gewährleistet, dass die Haupttätigkeit, das Studieren, nicht in den Hintergrund rückt. In der vorlesungsfreien Zeit sind diese Einschränkungen aufgehoben.

»Chef, ich habe einen Nebenjob!«

Wie aber sieht die Sache bei Leuten aus, die einer Voll- oder Teilzeitstelle innehaben? Hier wird es kompliziert. Jede Nebentätigkeit muss vorher beim Hauptarbeitgeber angegeben werden und ohne Zustimmung, darf der Arbeitnehmer nicht »fremdflirten«.

Hat der Chef das »okay« gegeben, steht einer Nebenbeschäftigung nichts im Wege. Gar nichts? Nein, so ist es leider nicht, denn der Gesetzgeber hat ein Wörtchen mitzureden.

Haupttätigkeit, Minijob und das Arbeitszeitschutzgesetz – Nebenjobs

So darf die maximale Arbeitszeit pro Tag acht Stunden nicht überschreiten und nur in Ausnahmefällen auf zehn Stunden ausgedehnt werden. Haupt- und Nebentätigkeit werden hierbei zusammenaddiert. Geregelt wird dies in Deutschland mit dem Arbeitszeitschutzgesetz (ArbZG).

Beispiel: Ein Sachbearbeiter verbringt acht Stunden im Büro und hat davon eine Stunde zur Mittagspause in der Kantine gesessen. So hat er sieben Stunden gearbeitet.

Für den Nebenjob bleiben ihm an diesem Tag somit nur maximal drei Stunden Arbeitszeit übrig. Vorausgesetzt, dass im letzten halben Jahr die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten wurden.

Im Übrigen dient der Urlaub in der Haupttätigkeit der Erholung und darf nicht durch Arbeit im Nebenjob unterbrochen werden.