Aushilfsjob – alles zum Thema

Um was handelt es sich bei einem Aushilfsjob?

Bei einem Aushilfsjob wird eine Tätigkeit ausgeübt, welche keine spezielle Berufskenntnisse voraussetzt. Man nennt diesen daher auch gerne „geringfügige Beschäftigung“ oder „Minijob“.

Häufig handelt es sich bei Minijobs um einfache Kassierer-Tätigkeiten, Waren-Einräumung, Service in der Gastronomie oder Praktikantenstellen.

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Um was handelt es sich bei einem Aushilfsjob?

Bei einem Aushilfsjob wird eine Tätigkeit ausgeübt, welche keine spezielle Berufskenntnisse voraussetzt. Man nennt diesen daher auch gerne „geringfügige Beschäftigung“ oder „Minijob“.

Häufig handelt es sich bei Minijobs um einfache Kassierer-Tätigkeiten, Waren-Einräumung, Service in der Gastronomie oder Praktikantenstellen.

Seit dem 1. Januar 2013 gilt die 450 Euro Grenze für Aushilfsjobs. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer, der den Aushilfsjob ausübt, durchschnittlich nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen darf.

Aushilfsjobs sind besonders beliebt bei Studenten und Schülern, da die Arbeitszeiten flexibel eingeteilt werden können.

Keine Sozialversicherungspflicht für Aushilfsjobs

Da der Arbeitnehmer alle pauschalen Abgaben übernimmt, unterliegt der Minijob keinen Sozialabgaben, wie Versicherungen oder Steuern. Dadurch haben Arbeitnehmer den Vorteil, dass die vollen 450 Euro ausgezahlt werden.

Seit 2013 besteht zwar offiziell eine Rentenversicherungspflicht für Aushilfsjobs, jedoch können sich Arbeitnehmer auf Antrag hiervon befreien lassen und darauf verzichten.

Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass für den Fall, wenn ein zweiter Aushilfsjob angenommen wird, für diesen normale soziale Abgaben anfallen, wenn die Jährliche Verdiensthöhe von 5.400 Euro überschritten wird.

Nehmen Sie also einen weiteren Aushilfsjob auf, müssen Sie Ihren Arbeitgeber darüber benachrichtigen. Minjobs unterliegen zwar keinen Sozialabgaben, müssen aber dennoch regulär bei der Minijobzentrale angemeldet werden.

Aushilfsjob: Gleiche Arbeitsrechte wie Vollzeitbeschäftigte

Was viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei Aufnahme eines Aushilfsjobs nicht wissen ist, dass sie dieselben Rechte haben wie normale Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte.

Ihnen steht genauso Urlaub zu, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Auch greift die gesetzliche Unfallversicherung im Falle von Arbeitsunfällen sowie Wegeunfällen auf dem Weg zur Arbeit oder nach Hause passieren.

Trotz der Tatsache, dass Sie „nur“ einen Aushilfsjob ausüben, haben Sie einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Auch als Vollzeitarbeitnehmer dürfen Sie noch zusätzlich einen Aushilfsjob anmelden. Dies darf jedoch nur mit dem Einverständnis Ihres Hauptarbeitgebers erfolgen.

Seit dem 1. Januar 2013 gilt die 450 Euro Grenze für Aushilfsjobs. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer, der den Aushilfsjob ausübt, durchschnittlich nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen darf.

Aushilfsjobs sind besonders beliebt bei Studenten und Schülern, da die Arbeitszeiten flexibel eingeteilt werden können.

Keine Sozialversicherungspflicht für Aushilfsjobs

Da der Arbeitnehmer alle pauschalen Abgaben übernimmt, unterliegt der Minijob keinen Sozialabgaben, wie Versicherungen oder Steuern. Dadurch haben Arbeitnehmer den Vorteil, dass die vollen 450 Euro ausgezahlt werden.

Seit 2013 besteht zwar offiziell eine Rentenversicherungspflicht für Aushilfsjobs, jedoch können sich Arbeitnehmer auf Antrag hiervon befreien lassen und darauf verzichten.

Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass für den Fall, wenn ein zweiter Aushilfsjob angenommen wird, für diesen normale soziale Abgaben anfallen, wenn die Jährliche Verdiensthöhe von 5.400 Euro überschritten wird.

Nehmen Sie also einen weiteren Aushilfsjob auf, müssen Sie Ihren Arbeitgeber darüber benachrichtigen. Minjobs unterliegen zwar keinen Sozialabgaben, müssen aber dennoch regulär bei der Minijobzentrale angemeldet werden.

Aushilfsjob: Gleiche Arbeitsrechte wie Vollzeitbeschäftigte

Was viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei Aufnahme eines Aushilfsjobs nicht wissen ist, dass sie dieselben Rechte haben wie normale Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte.

Ihnen steht genauso Urlaub zu, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Auch greift die gesetzliche Unfallversicherung im Falle von Arbeitsunfällen sowie Wegeunfällen auf dem Weg zur Arbeit oder nach Hause passieren.

Trotz der Tatsache, dass Sie „nur“ einen Aushilfsjob ausüben, haben Sie einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Auch als Vollzeitarbeitnehmer dürfen Sie noch zusätzlich einen Aushilfsjob anmelden. Dies darf jedoch nur mit dem Einverständnis Ihres Hauptarbeitgebers erfolgen.