Minijob – Alles rund um das Thema Minijob

Der Minijob wird im alltäglichen Sprachgebrauch auch 450 Euro Job genannt. Er bietet für nahezu jeden eine gute Möglichkeit, etwas hinzu zu verdienen. Dabei gibt es rechtlich einige Besonderheiten, die Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber*in kennen und beachten sollten.

Zahlen, Daten, Fakten zur Minijob Beschäftigung

Wer darf im Minijob arbeiten? Alle Erwachsenen, die über eine Arbeitserlaubnis verfügen bzw. die deutsche Staatsbürgerschaft innehaben. Mit Einwilligung der Eltern dürfen auch Jugendliche ab 13 Jahren grundsätzlich zwei Stunden am Tag unter altersgerechten Bedingungen arbeiten.

Zwischen 15 und 17 Jahren sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz einige Einschränkungen vor. Bei deren Beachtung spricht nichts gegen einen Minijob, wenn man noch unter 18 ist.

Bei Bezug von Leistungen durch die Agentur für Arbeit wird das Einkommen bei der Berechnung des Regelsatzes mit betrachtet und demgemäß Leistungen gekürzt (nicht zu kürzender Freibetrag aus Minijob: 165 Euro).

Die geringfügige Beschäftigung mit 450 Euro Verdienstgrenze ist für den/die Arbeitnehmer*in steuerfrei und es fallen in der Sozialversicherung lediglich Rentenversicherungsbeiträge an.

Der/die Arbeitgeber*in zahlt zum Arbeitsentgelt ca. 30 Prozent an Pauschalsteuer und SV-Beiträgen. Der/die Arbeitnehmer*in zahlt 3,6 Prozent Rentenversicherungsbeitrag, kann sich aber davon befreien lassen.

In jedem Fall sammelt man Wartezeitmonate in der Rentenversicherung sowie Anspruch auf Erwerbsminderungsrente und Reha-Leistungen der deutschen Rentenversicherung.

Minijob – Pflichten im geringfügigen Arbeitsverhältnis

In dieser Beschäftigungsform wird besonders auf die Einhaltung von Gesetzesnormen geachtet, um z.B. Sozialversicherungsbetrug auszuschließen. Verpflichtend sind:

–   das Schließen eines schriftlichen Arbeitsvertrags: Der Minijob gilt als Teilzeitbeschäftigung und ist somit laut Teilzeit- und Befristungsgesetz nur schriftlich gültig.

–  die monatliche Dokumentation der Arbeitszeit: dies ist notwendig, um die Einhaltung des Mindestlohngesetzes zu gewährleisten. Zudem darf die tatsächliche monatliche Arbeitszeit höchstens um 25% von der vertraglich vereinbarten abweichen.

– die SV–Meldungen bei der Minijobzentrale: auch diese Form der Beschäftigung wird im Rahmen des Meldewesens bei der zuständigen Einzugsstelle gemeldet.

Spezialität Minijob: die kurzfristige geringfügige Beschäftigung

Bei einem kurzfristigen Minijob darf man im Laufe des Beschäftigungsjahres höchstens drei Monate arbeiten oder insgesamt höchstens 70 Arbeitstage im gesamten Jahr erzielen.

Typische Anwendungsformen sind beispielsweise Erntehelfer*innen oder Volksfestbedienungen. Während der kurzfristigen Beschäftigung dürfen absolut keine Leistungen der Arbeitsagentur bezogen werden.