Homeoffice steuerlich absetzen – das ist zu beachten

Arbeitszimmer – Homeoffice steuerlich absetzen

Wird zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit ein separates Arbeitszimmer in der privaten Wohnung genutzt (private Nutzung max. zehn Prozent), können entstehende Kosten in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden.

Meist ist das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, da der Arbeitgeber auch einen Büroarbeitsplatz zur Verfügung stellt. Dann ist nur bis zu 1.250 Euro je Jahr absetzbar.

Wird ein Arbeitszimmer erstmals in der Steuererklärung abgesetzt, verlangt das zuständige Finanzamt in der Regel einen Grundriss sowie Bilder (dabei ist wichtig, dass das Zimmer klar als Arbeitszimmer erkennbar ist) und eine Aussage, zu welchen Anteilen das Zimmer privat und beruflich genutzt wird.

Bei der Ermittlung der Kosten des Arbeitszimmers können anteilig beispielsweise die Kaltmiete, anfallende Nebenkosten, Steuern/Versicherungen sowie sofern vorhanden Kosten der Immobilie (z.B. Gebäudeversicherung, Schornsteinfeger-Gebühren bei einem Arbeitszimmer im Eigenheim) einbezogen werden.

Die Ausstattung des Arbeitszimmers – sofern nicht vom Arbeitgeber finanziert – kann ebenso angerechnet werden (z.B. eine Lampe, Büromöbel). Nutzen mehrere Personen das Arbeitszimmer, können in jeder individuellen Steuererklärung 1.250 Euro pro Jahr abgesetzt werden.

Homeoffice steuerlich absetzen – Pauschale

Für 2020 und 2021 wurde eine Homeoffice-Pauschale eingeführt für jene Arbeitnehmer, die kein Arbeitszimmer besitzen, aber dennoch von zu Hause arbeiten.

In diesen Fällen können für jeden Tag, an dem ausschließlich von zu Hause gearbeitet wurde, fünf Euro abgesetzt werden – maximal jedoch 600 Euro im Jahr.

Sollte ein Arbeitszimmer oder die Homeoffice-Pauschale in der Steuererklärung abgesetzt werden, sind für die Nutzungstage keine Fahrtkosten zur Arbeit absetzbar.

Arbeitsmittel – Homeoffice steuerlich absetzen

Unabhängig davon, ob zu Hause in einem Arbeitszimmer gearbeitet wird oder in einem anderen Raum, können alle Arbeitsmittel in der Steuererklärung abgesetzt werden, die vom Arbeitgeber nicht finanziert und die nur für die Arbeit genutzt werden z.B. Büromöbel, Büromaterial.

Zu beachten ist dabei die Grenze der geringwertigen Wirtschaftsgüter. Liegen die Kosten des Arbeitsmittels über der Grenze, muss es die Jahre abgeschrieben werden, die in der AfA-Tabelle wird (Büromöbel beispielsweise 13 Jahre).